LAG Köln - Urteil vom 12.10.2023
6 Sa 156/23
Normen:
BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1332/22

Kein Angebot im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeit eines Hotelangestellten während der Corona-Pandemie-bedingten Maskenpflicht seinen Dienst ohne Maske auszuüben

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 156/23

DRsp Nr. 2024/4323

Kein Angebot im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeit eines Hotelangestellten während der Corona-Pandemie-bedingten Maskenpflicht seinen Dienst ohne Maske auszuüben

Während der pandemiebedingt bestehenden Maskenpflicht ist das Angebot eines Hotelfachmanns, die Tätigkeit eines Hotelfachmanns auszuüben ohne dabei eine Maske zu tragen, kein Angebot der vertraglich geschuldeten Arbeit. Für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung kommt ein Entgeltanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges daher nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2023 - 13 Ca 1332/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 12.01.2022 bis zum 28.02.2022. Dabei handelt es sich um den Zeitraum zwischen der vom Kläger bestandenen Ausbildungsprüfung und dem unstreitigen Ende des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien zusätzlich auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts um Schadensersatzansprüche.

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