LAG Köln - Urteil vom 22.06.2023
6 Sa 823/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1485/22

Kein Annahmeverzug bei fehlendem Impfnachweis für die Arbeit in einer Einrichtung nach § 20a IfSGAngebot der geschuldeten Arbeitsleistung i.S.d. § 297 BGBBeschäftigungsverbot aus § 20a Abs. 3 IfSGKein Annahmeverzug bei Unzumutbarkeit der Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 823/22

DRsp Nr. 2023/13721

Kein Annahmeverzug bei fehlendem Impfnachweis für die Arbeit in einer Einrichtung nach § 20a IfSG Angebot der geschuldeten Arbeitsleistung i.S.d. § 297 BGB Beschäftigungsverbot aus § 20a Abs. 3 IfSG Kein Annahmeverzug bei Unzumutbarkeit der Beschäftigung

Wer während der Pandemie nach § 20 a Abs. 1 IfSG verpflichtet war, über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen, konnte ohne einen solchen Nachweis die vertraglich geschuldete Arbeit in einer Einrichtung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht anbieten. Ein Annahmeverzug konnte daher nicht eintreten.

1. Für den Annahmeverzug ist das Angebot der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich. Der Arbeitnehmer bietet seine Leistung nicht in der geschuldeten Form an, wenn er ohne Impfnachweis in einer Einrichtung nach § 20a IfSG arbeiten will. Denn er schuldet eine Tätigkeit mit dem Ziel, das Leben der zu pflegenden Menschen zu schützen und deren Gesundheit so weit wie möglich zu sichern. Ohne Immunisierung gefährdet er dieses Ziel. 2. Aus dem Wortlaut des § 20a Abs. 3 IfSG ergibt sich für Menschen, die in einer Pflegeeinrichtung tätig sind, ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot ab dem 16.03.2022, wenn sie kein Impf- oder Genesenenzertifikat haben.