BAG - Urteil vom 25.08.2020
9 AZR 612/19
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 362; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; BGB § 626; SGB III § 38 Abs. 1; SGN III § 141 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 97
ArbRB 2021, 6
AuR 2021, 43
BAGE 172, 66
BB 2020, 2803
EzA BUrlG § 7 Nr. 151
EzA-SD 2020, 5
MDR 2021, 105
NZA 2020, 1633
NZA-RR 2021, 172
NZA-RR 2021, 68
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 15/19
ArbG Stuttgart, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3487/18

Kein Annahmeverzug bei wirksamer UrlaubsgewährungVorsorgliche Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung für den Fall ihrer UnwirksamkeitEindeutige Befreiung von der Arbeitspflicht bei Urlaubsgewährung während der KündigungsschutzklageKeine Urlaubsverhinderung bei sozialrechtlichen Handlungspflichten des Arbeitnehmers während seines Urlaubs

BAG, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 612/19

DRsp Nr. 2020/17163

Kein Annahmeverzug bei wirksamer Urlaubsgewährung Vorsorgliche Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung für den Fall ihrer Unwirksamkeit Eindeutige Befreiung von der Arbeitspflicht bei Urlaubsgewährung während der Kündigungsschutzklage Keine Urlaubsverhinderung bei sozialrechtlichen Handlungspflichten des Arbeitnehmers während seines Urlaubs

1. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen. 2. Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und sich deshalb nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereithalten muss.