LAG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2019
7 Sa 81/19
Normen:
BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; BUrlG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
LAGE BGB 2002 § 615 Nr. 30
LAGE KSchG § 11 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 771/17

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei böswilligem Unterlassen anderweitigen Erwerbs durch den Arbeitnehmer

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 81/19

DRsp Nr. 2020/875

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei böswilligem Unterlassen anderweitigen Erwerbs durch den Arbeitnehmer

Orientierungssatz: Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des bisherigen Arbeitgebers, für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen zu begründen, nicht an, so unterlässt der Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Erwerb, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar sind.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 17.12.2018 - 2 Ca 771/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (März 2016) EUR 870,26 brutto sowie Nachtzuschläge in Höhe von EUR 43,38 abzgl. vom Netto EUR 736,80 nebst Zinsen aus EUR 176,84 in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.04.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (April 2016) EUR 73,-- brutto sowie Nachtzuschläge in Höhe von EUR 23,38 abzgl. vom Netto EUR 736,80 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (Mai 2016) EUR 86,-- brutto sowie Nachtzuschläge in Höhe von EUR 23,38 abzgl. vom Netto EUR 736,80 zu bezahlen.