BAG - Urteil vom 19.09.2018
10 AZR 496/17
Normen:
Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 19.11.2004 in den Fassungen vom 06.05.2010 und vom 16.05.2012 § 14; Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 19.11.2004 in den Fassungen vom 06.05.2010 und vom 16.05.2012 § 20 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1 (seit 01.04.2017: § 611a Abs. 2); BGB § 615 S. 1; BGB §§ 293 ff.;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 52
AuR 2019, 88
EzA BGB 2002 § 615 Nr. 52
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1555
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 69/16
ArbG Karlsruhe, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 139/16

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Urlaub oder sonstiger rechtswirksamer Freistellung des ArbeitnehmersVoraussetzungen des Annahmeverzugs bei einem ArbeitszeitkontoKein Entgeltfortzahlungsanspruch ohne Rechtsgrundlage (Ohne Arbeit kein Lohn)

BAG, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 496/17

DRsp Nr. 2018/16433

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Urlaub oder sonstiger rechtswirksamer Freistellung des Arbeitnehmers Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei einem Arbeitszeitkonto Kein Entgeltfortzahlungsanspruch ohne Rechtsgrundlage ("Ohne Arbeit kein Lohn")

Orientierungssätze: 1. § 20 Abs. 1 Buchst. b bis Buchst. e MTV begründet keine Ansprüche auf Zuschläge für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der Arbeitnehmer während der grundsätzlich zuschlagspflichtigen Zeiten im Schichtplan eingetragen ist, wegen des Abbaus von Mehrarbeitsstunden jedoch tatsächlich nicht arbeitet (Rn. 25 ff.). 2. Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Einen allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch ohne gesetzliche oder (tarif-)vertragliche Regelung gibt es nicht (Rn. 23). 3. Für die Dauer des Urlaubs oder während einer anderen rechtswirksamen Freistellung von der Arbeit ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung vorübergehend rechtlich unmöglich iSv. § 297 BGB. Der Arbeitgeber kann nicht in Gläubigerverzug geraten (Rn. 14).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. August 2017 - 19 Sa 69/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: