LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.08.2017
19 Sa 69/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 615; BGB § 293; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 139/16

Vergütungspflicht des Arbeitgebers in Zeiten des Mehrarbeitsstundenabbaus im Rahmen des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 19 Sa 69/16

DRsp Nr. 2017/16881

Vergütungspflicht des Arbeitgebers in Zeiten des Mehrarbeitsstundenabbaus im Rahmen des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Bei einem antragsgemäßen Mehrarbeitsstundenabbau an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und/oder nachts in - auch entsprechender - Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 293ff. BGB sind nicht erfüllt. 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen folgt auch nicht aus § 611 BGB iVm. den Regelungen der §§ 20, 14 Abs. 5 des Manteltarifvertrages über Zeitzuschläge und den Mehrarbeitsstundenabbau. Denn diese sehen Zuschläge nur für geleistete Arbeit voraus. Daran fehlt es bei einem Mehrarbeitsstundenabbau, der in die zuschlagspflichtige Zeit fällt (Abgrenzung zu BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 -).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5.10.2016 - 3 Ca 139/16 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615;