LSG Hessen - Urteil vom 14.06.2019
L 9 U 120/18
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 46; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 158/12

Kein Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Wechselns eines schweren Membranausdehnungsgefäßes durch den Inhaber eines Heizungs- und Sanitärinstallationsbetriebes für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom im linken Arm

LSG Hessen, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen L 9 U 120/18

DRsp Nr. 2019/17370

Kein Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Wechselns eines schweren Membranausdehnungsgefäßes durch den Inhaber eines Heizungs- und Sanitärinstallationsbetriebes für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom im linken Arm

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 46; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Verletztengeld über den 7. Februar 2012 hinaus sowie einer Verletztenrente.

Der 1957 geborene Kläger ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärinstallationsbetriebes.