BSG - Urteil vom 30.11.2017
B 3 KR 3/16 R
Normen:
SGB V § 139 Abs. 1 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 416
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 61/11
SG Detmold, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 89/07

Kein Anspruch auf Aufnahme eines Handbikes mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw. 14 km/h in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 3/16 R

DRsp Nr. 2018/4434

Kein Anspruch auf Aufnahme eines Handbikes mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw. 14 km/h in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Für die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis kommt es nicht darauf an, ob das Hilfsmittel nur ausnahmsweise oder regelmäßig zur Befriedigung von Grundbedürfnissen benötigt wird. 2. Ein Handbike, das Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h motorisch unterstützt, überschreitet das Maß des Notwendigen, weil kein Grundbedürfnis besteht, sich den Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit nichtbehinderter Menschen zu erschließen.

1. Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert; die übliche Gehgeschwindigkeit schwankt je nach Alter, Geschlecht und Faktoren wie dem Gehen allein oder als Gruppe zwischen etwa 4 km/h und 6 km/h.