LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2015
L 1 KR 61/11
Normen:
SGB V § 139; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 89/07

Streit um die Aufnahme eines Rollstuhl-Bikes in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 61/11

DRsp Nr. 2016/2253

Streit um die Aufnahme eines Rollstuhl-Bikes in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Hersteller hat keinen Anspruch auf Aufnahme des "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt sowohl für die 10 km/h- als auch für die 14 km/h Ausstattungsvariante.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.12.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 18.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 139; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufnahme eines von der Klägerin hergestellten Rollstuhl-Bikes in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).