BSG - Beschluss vom 15.11.2017
B 1 KR 4/17 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 210/15
SG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 63/14

Kein Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) ohne LichtbildPKH-VerfahrenFolgen fehlender MitwirkungErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseBezugnahme

BSG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 4/17 BH

DRsp Nr. 2017/17725

Kein Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild PKH-Verfahren Folgen fehlender Mitwirkung Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezugnahme

1. Die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil setzt nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, dass der Antragsteller sowohl den Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 06.01.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einreicht und alle nötigen Belege beifügt. 2. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss. 3. Eine Bezugnahme auf ein in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene Erklärung kann jedoch ausreichen, wenn der Antragsteller geltend macht, dass gegenüber der früher abgegebenen Erklärung keine Veränderungen eingetreten sind.