LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
11 Sa 1145/22
Normen:
BBesG BE § 74a; BBesG BE § 74b; BBesG BE § 78a; GG Art. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8861/21

Kein Anspruch auf eine Hauptstadtzulage für teilzeitbeschäftigte Angestellte in Entgeltgruppe über EG 13Beschränkung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte bis Entgeltgruppe EG 13 verfassungsgemäßKein Verstoß gegen beamtenrechtliches Abstandsgebot bei differenzierter Hauptstadtzulage§ 78a Abs. 8 BBesG BE kein Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 1145/22

DRsp Nr. 2023/11258

Kein Anspruch auf eine Hauptstadtzulage für teilzeitbeschäftigte Angestellte in Entgeltgruppe über EG 13 Beschränkung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte bis Entgeltgruppe EG 13 verfassungsgemäß Kein Verstoß gegen beamtenrechtliches Abstandsgebot bei differenzierter Hauptstadtzulage § 78a Abs. 8 BBesG BE kein Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Hauptstadtzulage nach § 78a BBesG BE für eine teilzeitbeschäftige Angestellte in der Entgeltgruppe 14 besteht nicht. Denn die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 13 ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in § 78a Abs. 8 BBesG nicht vor. Auch der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, da mit der Regelung keine Verteilungsentscheidung getroffen wird.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 - 56 Ca 8861/21 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBesG BE § 74a; BBesG BE § 74b; BBesG BE § 78a; GG Art. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf eine sog. Hauptstadtzulage.