LSG Hessen - Urteil vom 23.08.2019
L 5 R 226/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 103 Abs. 3; SGB I §§ 60 ff.; SGB IX a.F. § 81 Abs. 4 S. 3; SGB IX a.F. § 81 Abs. 5 S. 3 Hs. 1; TzBfG § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 63
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 457/14

Kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem TeilzeitarbeitsmarktKeine vorsätzliche Herbeiführung eines Anspruchs durch eine nicht ausreichende Verfolgung zustehender Rechte auf Geltendmachung eines Teilzeitarbeitsplatzes

LSG Hessen, Urteil vom 23.08.2019 - Aktenzeichen L 5 R 226/18

DRsp Nr. 2019/14117

Kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt Keine vorsätzliche Herbeiführung eines Anspruchs durch eine nicht ausreichende Verfolgung zustehender Rechte auf Geltendmachung eines Teilzeitarbeitsplatzes

1. Der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes steht nicht entgegen, dass der Versicherte gegebenenfalls Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) oder auf Teilzeitbeschäftigung aus § 81 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX a.F.) gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann.2. Den Versicherten trifft keine Mitwirkungspflicht, zur Vermeidung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.3. Die Weigerung, einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen, erfüllt bei einer Arbeitsmarktrente nicht die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 103 SGB VI.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; § Abs. S. 1-3;