Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung des Eigenanteils an den Kosten künstlicher Befruchtung als zusätzliche Satzungsleistung.
Die beklagte bundesweit zuständige Krankenkasse (KK) regelt in ihrer Satzung als Kostenerstattungszuschüsse konzipierte Gestaltungsleistungen. § 19b (Mehrleistung für künstliche Befruchtung) Satzung lautet:
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