Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die am 26. Oktober 2020 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2020 mit dem sinngemäßen Antrag,
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