LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.11.2020
L 6 AS 153/20 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 67 Abs. 1; SGB II i.d.F.v. 20.05.2020 § 67 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2021, 274
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 96/20

Kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Übernahme unangemessener Unterkunftskosten im Zuge der Corona-Pandemie

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 153/20 B ER

DRsp Nr. 2021/766

Kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Übernahme unangemessener Unterkunftskosten im Zuge der Corona-Pandemie

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes kann der Grundsicherungsträger nicht zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet werden. 2. Die Übergangsvorschrift des § 67 SGB II zur COVID-19-Pandemie ermöglicht keinen Anspruch auf Übernahme unangemessener Unterkunftskosten.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 67 Abs. 1; SGB II i.d.F.v. 20.05.2020 § 67 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die am 26. Oktober 2020 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2020 mit dem sinngemäßen Antrag,