BSG - Urteil vom 15.12.2015
B 10 ÜG 1/15 R
Normen:
GVG §§ 198 ff; ÜGG Art. 23 S. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 13/14 B
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 255/13
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 189/12
SG Frankfurt/Oder, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 165/04

Kein Anspruch auf Feststellung einer überlangen Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei nicht unverzüglicher Erhebung der Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

BSG, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/15 R

DRsp Nr. 2016/8322

Kein Anspruch auf Feststellung einer überlangen Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei nicht unverzüglicher Erhebung der Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Bestätigung von BSG vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R = SozR 4-1710 Art 23 Nr 4). 2. Der Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens ist als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 6100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff; ÜGG Art. 23 S. 2;

Gründe:

I