BSG - Urteil vom 12.12.2017
B 11 AL 26/16 R
Normen:
BFDG § 1; BFDG § 4 Abs. 1; SGB III § 1 Abs. 1; SGB III § 1 Abs. 2; SGB III § 44 Abs. 1 S. 1; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 510
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 172/14
SG Chemnitz, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 711/11

Kein Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Bundesagentur für Arbeit anlässlich der Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes

BSG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 26/16 R

DRsp Nr. 2018/6074

Kein Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Bundesagentur für Arbeit anlässlich der Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist.

1. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfordert, dass bestimmte persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und steht im Übrigen im Ermessen der Arbeitsagentur. 2. Bei einem BFD handelt es sich schon nicht um eine Beschäftigung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; diese ist definiert als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 3. Die Freiwilligen im BFD stehen zu dessen Träger weder in einem Arbeits- noch einem Ausbildungsverhältnis; vielmehr stellt der BFD von seiner Konzeption her eine freiwillige Betätigung für das Allgemeinwohl dar und ist damit einem Ehrenamt ähnlich. 4. Seine Förderung mag gesamtgesellschaftlich zwar höchst sinnvoll sein, den spezifischen Eingliederungszielen der Arbeitsförderung entspricht sie jedoch nicht.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BFDG § 1; BFDG § 4 Abs. 1; § Abs. ;