LSG Sachsen - Urteil vom 19.05.2016
L 3 AL 172/14
Normen:
SGB III i.d.F. v. 01.01.2009 § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 711/11

ArbeitslosengeldErstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des BundesfreiwilligendienstesNotwendigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.Berufliche Eingliederung

LSG Sachsen, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 172/14

DRsp Nr. 2017/1289

Arbeitslosengeld Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes Notwendigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. Berufliche Eingliederung

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (seit 1. April 2012: § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum einen geeignet und um anderen erforderlich ist, um das in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. genannte Ziel zu erreichen. 2. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist jedenfalls nicht bereits dann notwendig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F., wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III i.d.F. v. 01.01.2009 § 45 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, die Klägerin aus dem Vermittlungsbudget in Gestalt der Erstattung von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch und von Fahrkosten für Pendelfahrten anlässlich ihrer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu fördern.