I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, die Klägerin aus dem Vermittlungsbudget in Gestalt der Erstattung von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch und von Fahrkosten für Pendelfahrten anlässlich ihrer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu fördern.
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