LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2020
L 8 R 2066/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1310/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch eine AlkoholabhängigkeitBehandelbarkeit in einem überschaubaren Zeitraum von 6 Monaten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 8 R 2066/18

DRsp Nr. 2020/8421

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch eine Alkoholabhängigkeit Behandelbarkeit in einem überschaubaren Zeitraum von 6 Monaten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.