LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2020
L 5 R 773/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3155/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch ein Marfan-Syndrom mit umfassender kardiovaskulärer, muskoskelettaler und ophtalmologischer Beteiligung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 5 R 773/18

DRsp Nr. 2020/8842

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch ein Marfan-Syndrom mit umfassender kardiovaskulärer, muskoskelettaler und ophtalmologischer Beteiligung

Tenor

für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, war zuletzt im Umfang von 20 Wochenstunden als Reinigungskraft im Universitätsklinikum H. tätig. Sie leidet u.a. an einem Marfan-Syndrom, weswegen sie sich im Oktober 2012 einer Herzoperation mit Teilersatz der Aorta und Rekonstruktion der Mitral- und Aortenklappe unterziehen musste. Seit 2012 ist die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig, weswegen sie bis zum 07.02.2014 Krankengeld von der Krankenkasse und im Anschluss hieran bis zum 09.02.2015 von der Bundeagentur für Arbeit Arbeitslosengeld bezog.