LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2020
L 3 R 100/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 308/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei einer persönlichkeitsgetragenen Anpassungsstörung im Hinblick auf eine symbiotische Mutter-Tochter Beziehung auf der Grundlage einer willensgetragenen und willentlich gesteuerten EntscheidungAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen L 3 R 100/18

DRsp Nr. 2020/15154

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei einer persönlichkeitsgetragenen Anpassungsstörung im Hinblick auf eine symbiotische Mutter-Tochter Beziehung auf der Grundlage einer willensgetragenen und willentlich gesteuerten Entscheidung Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 09.08.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1962 in Serbien geborene Klägerin lebt seit 1985 in Deutschland. Eine förmliche Ausbildung hat die Klägerin nicht absolviert und war als Reinigungskraft und Zimmermädchen beschäftigt. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 20. Die Klägerin erhält laufend Leistungen zur Grundsicherung. Sie versorgt und betreut ihre erwachsene und psychisch beeinträchtigte Tochter.