1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am xxxxx 1961 in der T. geborene Kläger absolvierte keine Berufsausbildung. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet war er von 1980 bis 1995 als Seemann tätig und von 1998 bis September 2011 als Reinigungskraft.
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