LSG Hamburg - Urteil vom 02.12.2020
L 2 R 3/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 17/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens - hier durch eine degenerative WirbelsäulenerkrankungAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen L 2 R 3/19

DRsp Nr. 2021/2572

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens – hier durch eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am xxxxx 1961 in der T. geborene Kläger absolvierte keine Berufsausbildung. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet war er von 1980 bis 1995 als Seemann tätig und von 1998 bis September 2011 als Reinigungskraft.