LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.10.2020
L 7 R 42/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 220/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens - hier unter anderem durch einen insulinpflichtigen Diabetes mellitusAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglichAnforderungen an eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund betriebsunüblicher Pausen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen L 7 R 42/16

DRsp Nr. 2021/4604

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens – hier unter anderem durch einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich Anforderungen an eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund betriebsunüblicher Pausen

Ist aufgrund einer Diabetes-Erkrankung von durchschnittlich einer Unterzuckerung mit dem Erfordernis einer Intervention während der Arbeitszeit mit einer Dauer von 15-20 Minuten pro Woche auszugehen, so werden keine betriebsunüblichen Pausen mit der Folge der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes benötigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; ArbZG § 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei geht es maßgeblich darum, ob ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil sie aus gesundheitlichen Gründen betriebsunübliche Pausen einlegen muss.