Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei geht es maßgeblich darum, ob ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil sie aus gesundheitlichen Gründen betriebsunübliche Pausen einlegen muss.
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