LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.11.2019
L 3 R 161/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1206/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungBerücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine Psoriasis vulgaris, ein atopisches Palmoplantarekzem sowie eine depressive EpisodeVorliegen ausreichender Wegefähigkeit zum Aufsuchen einer Arbeitsstelle

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen L 3 R 161/18

DRsp Nr. 2020/2267

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine Psoriasis vulgaris, ein atopisches Palmoplantarekzem sowie eine depressive Episode Vorliegen ausreichender Wegefähigkeit zum Aufsuchen einer Arbeitsstelle

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1978 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer. Nach der Ausbildung hat er verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt, u.a. als Maschinenbediener. Vom 03.06.2013 bis zum 30.09.2014 war er als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.10.2014 bis zum 13.03.2016 bezog der Kläger Krankengeld und in der Zeit vom 14.03.2016 bis zum 12.03.2017 Arbeitslosengeld. Bis November 2018 hatte er keine eigenen Einkünfte. Seit Dezember 2018 ist der Kläger erneut in einem Umfang von 64 Stunden im Monat als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmalig zum 30.09.2018 erfüllt.