LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2019
L 4 U 781/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 215/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines ArbeitsunfallsKeine MdE von mindestens 10 v.H. nach einer Daumenfraktur rechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen L 4 U 781/17

DRsp Nr. 2020/6679

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls Keine MdE von mindestens 10 v.H. nach einer Daumenfraktur rechts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012 unter Anerkennung des Ereignisses vom 25.04.1996 als Arbeitsunfall nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H.

Der 1977 geborene Kläger erwarb nach einer Ausbildung durch das Polizeiausbildungsinstitut X im Jahr 1998 einen Abschluss als Polizeimeister (Laufbahnabschnitt I); danach wurde er aus dem Polizeidienst entlassen. Im Jahr 2002 bestand er nach einer Umschulung die Abschlussprüfung zum Beruf des Versicherungskaufmanns. Außerdem legte er Prüfungen als Immobiliengutachter (2005) und als Turmdrehkranführer (2012) ab.