BSG - Urteil vom 24.09.2020
B 9 V 3/18 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 22; StGB § 113; StGB § 121; StGB § 218 Abs. 4 S. 1-2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1;
Fundstellen:
BSGE 131, 61
NJW 2021, 876
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 VE 10/15
SG Magdeburg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 18/11

Kein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG nach einer Schädigung der Leibesfrucht durch Alkoholkonsum der MutterErforderlichkeit des Vorsatzes zum Abbruch der Schwangerschaft

BSG, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen B 9 V 3/18 R

DRsp Nr. 2021/3000

Kein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG nach einer Schädigung der Leibesfrucht durch Alkoholkonsum der Mutter Erforderlichkeit des Vorsatzes zum Abbruch der Schwangerschaft

Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft stellt nur dann einen tätlichen Angriff auf ihr ungeborenes Kind dar, wenn sie damit einen Schwangerschaftsabbruch versucht.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 22; StGB § 113; StGB § 121; StGB § 218 Abs. 4 S. 1-2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und um die Anerkennung von Schädigungsfolgen.

Die Klägerin wurde am 2.9.2005 als Kind einer alkoholkranken Mutter geboren. Der Beklagte erkannte ihr wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkoholembryopathie ab dem 7.10.2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu.