Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem
Die Klägerin wurde am 2.9.2005 als Kind einer alkoholkranken Mutter geboren. Der Beklagte erkannte ihr wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkoholembryopathie ab dem 7.10.2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu.
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