BSG - Urteil vom 13.12.2005
B 4 RA 14/05 R
Normen:
BVerfGG § 13 Nr. 6 § 31 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 ; LPartEDiskrG; LPartÜAG Art. 3 Nr. 4 Buchst b ; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 620
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 199/03

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis 31.12.2004

BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 14/05 R

DRsp Nr. 2006/7119

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis 31.12.2004

Eine erweiternde Auslegung der Ausdrücke "Ehegatte" und "Witwer", die auch eingetragene Lebenspartner erfassen würde, ist von vornherein unmöglich, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich ausschließlich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Daher gilt ein verstorbener Lebenspartner bis zum 31.12.2004 nicht als versicherter "Ehegatte" und der überlebende nicht als "Witwer" iS des § 46 Abs 2 SGB 6. Der Ausschluss von Lebenspartnern aus dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Hinterbliebenenversicherung bis zum 31.12.2004 ist auch nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 13 Nr. 6 § 31 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 ; LPartEDiskrG; LPartÜAG Art. 3 Nr. 4 Buchst b ; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeiten vom 22. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 das Recht auf große Witwerrente zuzuerkennen hat.