SG Oldenburg - Beschluss vom 12.01.2005
S 45 AS 1/05 ER
Normen:
SGB II § 7 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7 Abs. 5 Satz 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 11 § 19 Satz 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 21 § 28 Abs. 1 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 38 ;

Kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen bei Ausbildungsförderung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Anspruch auf Sozialgeld zugunsten minderjähriger Kinder auch ohne eigenen Leistungsanspruch

SG Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen S 45 AS 1/05 ER

DRsp Nr. 2005/5047

Kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen bei Ausbildungsförderung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Anspruch auf Sozialgeld zugunsten minderjähriger Kinder auch ohne eigenen Leistungsanspruch

1. Befindet sich die erwerbsfähige Hilfebedürftige in Ausbildung und erhält sie Leistungen nach den Bestimmungen des SGB III, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II); damit entfällt auch ein eventueller Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II, wobei es auf die Tatsache, dass sich der Mehrbedarf aus der Alleinerziehung und nicht aufgrund der Ausbildung ergibt, nicht ankommt.2. Die Antragstellerin und ihre zwei minderjährigen Kinder bilden auch dann eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes, wenn die Antragstellerin selbst aufgrund der Sondervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Leistungsanspruch hat; die Bedarfsgemeinschaft als solche bleibt hiervon unberührt, weshalb die Kinder der Antragstellerin Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Normenkette:

SGB II § 7 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7 Abs. 5 Satz 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 11 § 19 Satz 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 21 § 28 Abs. 1 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 38 ;

Gründe: