BSG - Beschluss vom 18.04.2023
B 1 KR 31/22 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 120; SGG § 123; SGG § 140; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114; ZPO § 121; SGB V § 51; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 210/16
SG München, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1130/15

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungFehlen von Zulassungsgründen in einem Rechtsstreit über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

BSG, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 31/22 BH

DRsp Nr. 2023/7489

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Fehlen von Zulassungsgründen in einem Rechtsstreit über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten, wenn nach Durchsicht der Akten, auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Unterlagen, Anhaltspunkte dafür fehlen, dass einer der in § 160 Abs. 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt werden könnte – hier in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen diverser Arbeitsunfälle.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2022 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 120; SGG § 123; SGG § 140; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114; ZPO § 121; SGB V § 51; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I