BSG - Beschluss vom 17.04.2023
B 7 AS 238/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 490/22
SG Augsburg, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 82/22

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungKeine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Meldeaufforderungen

BSG, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 238/22 BH

DRsp Nr. 2023/8178

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Meldeaufforderungen

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet – hier verneint, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Meldeaufforderungen nicht erkennbar sind.

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2022 - L 5 AS 490/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114;

Gründe