BSG - Beschluss vom 25.05.2023
B 4 AS 75/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 163/19
SG Frankfurt am Main, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1922/14

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungBezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 75/23 BH

DRsp Nr. 2023/8692

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet – hier, wenn nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde u.a. im Hinblick auf den gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Mitwirkung abgelehnter Richter an einem Urteil erfolgreich zu begründen.

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121; ZPO § 557 Abs. 2;

Gründe