BSG - Beschluss vom 01.06.2023
B 5 R 22/23 BH
Normen:
SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 95/22
BSG, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 67/22
LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2678/19
SG Heilbronn, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1386/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Antragstellung innerhalb der BeschwerdefristAnforderungen an einen wirksamen Antrag

BSG, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 22/23 BH

DRsp Nr. 2023/9289

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Antragstellung innerhalb der Beschwerdefrist Anforderungen an einen wirksamen Antrag

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision, wenn ein innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenes Schreiben der Klägerin weder Formulierungen enthält, die auf einen PKH-Antrag hindeuten könnten, noch ein ausgefülltes PKH-Formular mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 4;

Gründe

I