BSG - Beschluss vom 04.04.2023
B 12 KR 29/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121; SGB V;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 313/20
SG Dresden, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 336/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und der Feststellung des Ruhens von Leistungsansprüchen

BSG, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 29/22 BH

DRsp Nr. 2023/9292

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und der Feststellung des Ruhens von Leistungsansprüchen

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn nicht ersichtlich ist, dass ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen könnte – hier in einem Rechtsstreit u.a. um eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Erstattung hierfür festgesetzter Beiträge, Mahn- und Säumnisgebühren sowie die Anordnung des Ruhens von Leistungsansprüchen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2022 - L 9 KR 313/20 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121; SGB V;

Gründe

I