BSG - Beschluss vom 06.06.2023
B 5 R 64/22 BH
Normen:
SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 194/22
SG Hildesheim, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 62 R 370/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten RechtsverfolgungUnzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

BSG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 64/22 BH

DRsp Nr. 2023/10423

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn eine für den Kläger unverzüglich und formgerecht eingelegte Beschwerde durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG nach PKH-Bewilligung als unzulässig verworfen werden müsste – hier im Falle der Versäumung der Beschwerdefrist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. November 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;