BSG - Beschluss vom 23.06.2023
B 7 AS 81/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; ZPO § 114; SGB II § 21 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 797/21
SG Stuttgart, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 6525/16
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 82/23
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3508/21
SG Stuttgart, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1678/17
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 83/23
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2274/21
SG Stuttgart, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 6526/16

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 81/23 BH

DRsp Nr. 2023/11495

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht begründet, wenn nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger keine Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden können – hier keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II und kein Verfahrensmangel aufgrund einer nicht erfolgten Verweisung an das zuständige Zivilgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Teilverweisung eines einheitlichen Streitgegenstandes.

Tenor

Die Verfahren B 7 AS 81/23 BH, B 7 AS 82/23 BH und B 7 AS 83/23 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 81/23 BH.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F, W, als Bevollmächtigten beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; § Abs. Nr. und Nr. ;