BSG - Beschluss vom 26.07.2023
B 7 AS 103/22 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 114; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 143/21
SG Berlin, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 179 AS 5709/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 103/22 BH

DRsp Nr. 2023/11701

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht begründet, wenn nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen – hier keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Bestimmung des Berufungswerts bei Klagen gegen Meldeaufforderungen nach dem SGB II sowie Nichterkennbarkeit von Verfahrensmängeln u.a. im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 5;