BSG - Beschluss vom 19.07.2023
B 12 P 1/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; PKHFV;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 P 27/20
SG Hannover, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 134/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 12 P 1/22 BH

DRsp Nr. 2023/12962

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe - PKH - hat ein Beteiligter nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, das heißt mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen, sowie, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Oktober 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; PKHFV;

Gründe

I