BSG - Beschluss vom 22.08.2023
B 7 AS 91/23 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 311/22
SG Mannheim, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2090/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 91/23 BH

DRsp Nr. 2023/12965

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn von den Zulassungsgründen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg geltend gemacht werden kann – hier die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zum Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB II und der Rüge eines Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach einem Terminverlegungsantrag.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe