BSG - Beschluss vom 17.08.2023
B 7 AS 92/23 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 232/23
SG Mannheim, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 778/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 92/23 BH

DRsp Nr. 2023/13697

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, wenn nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte – hier im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder auf Vertagung eines bereits begonnenen Termins.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe