BSG - Beschluss vom 27.09.2023
B 5 R 15/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 148/22
SG Düsseldorf, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1631/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 15/23 BH

DRsp Nr. 2023/13702

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen – hier beim Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und eine geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I