BSG - Beschluss vom 08.09.2023
B 8 SO 61/22 BH
Normen:
SGG § 60; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 114; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 67/21
SG Hamburg, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 126/16

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 08.09.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 61/22 BH

DRsp Nr. 2023/14227

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn nicht erkennbar ist, dass ein Verfahrensmangel mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte – hier im Hinblick auf die Rügen einer Entscheidung durch den Berichterstatter und einer Entscheidung des LSG über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

Tenor

Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 114; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I