BSG - Beschluss vom 25.09.2023
B 12 KR 6/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 162; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 144/22
SG Mainz, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 196/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 6/23 BH

DRsp Nr. 2023/14230

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) – hier verneint für Rechtsfragen zum Rechtsschutzbedürfnis in einem Rechtsstreit über das Bestehen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Die soziale Vergünstigung der Prozesskostenhilfe soll primär dazu dienen, den mittellosen Prozessbeteiligten die Möglichkeit zu geben, materielle Ansprüche durchzusetzen. Zumindest bei Verfahrensfehlern ist daher grundsätzlich nicht nur auf die unmittelbare Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde abzustellen, sondern auch darauf, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Tenor