BSG - Beschluss vom 25.07.2023
B 4 AS 48/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 120 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 314 S. 1; SGB I §§ 60 ff.; SGB II § 6a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 573/22
SG Münster, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 485/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten RechtsverfolgungKeine erkennbaren Zulassungsgründe in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

BSG, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 48/23 BH

DRsp Nr. 2023/11698

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Keine erkennbaren Zulassungsgründe in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen – hier im Hinblick auf nicht erkennbare Zulassungsgründe in einem Rechtsstreit über die Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2023 - L 12 AS 573/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 120 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 314 S. 1; SGB I §§ 60 ff.; SGB II § 6a;

Gründe