BSG - Beschluss vom 26.07.2023
B 4 AS 50/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 120 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 314 S. 1; SGB II § 6a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 747/22
SG Münster, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 494/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten RechtsverfolgungKeine erkennbaren Zulassungsgründe in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

BSG, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 50/23 BH

DRsp Nr. 2023/11699

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Keine erkennbaren Zulassungsgründe in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen – hier im Hinblick auf nicht erkennbare Zulassungsgründe in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2023 - L 12 AS 747/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 120 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 314 S. 1; SGB II § 6a;

Gründe