BSG - Beschluss vom 14.09.2017
B 5 R 29/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 486/18
SG Neuruppin, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 469/15

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - hier verneint für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen B 5 R 29/22 BH

DRsp Nr. 2022/16405

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde – hier verneint für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2022 - L 6 R 486/18 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106;

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Der 1950 geborene Kläger bezieht seit März 2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Mit Bescheid vom 25.9.2015 lehnte sie den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Beitragszuschusses ab. Aufgrund des Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt sei der Kläger weder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.12.2015).