BSG - Beschluss vom 04.05.2023
B 5 R 12/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI;
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 55/22
LSG Bayern, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 228/22
SG München, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 481/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtsschutzbedürfnis nach erneuter Antragstellung

BSG, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen B 5 R 12/23 BH

DRsp Nr. 2023/8677

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Rechtsschutzbedürfnis nach erneuter Antragstellung

Nur wenn mit einem erneuten PKH-Antrag neue Tatsachen vorgetragen werden, die bislang nicht berücksichtigt worden sind, ist eine Prüfung geboten, ob sich hierdurch die Sach- und Rechtslage geändert hat – hier verneint für neue Ausführungen zum Vorliegen einer "Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung" in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI;

Gründe

I