BSG - Beschluss vom 24.04.2023
B 5 R 8/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 347/22
SG München, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 978/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten einer NichtzulassungsbeschwerdeRechtsstreit auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen B 5 R 8/23 BH

DRsp Nr. 2023/7544

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsstreit auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen vorinstanzlichen Gerichtsakten nicht zu erkennen ist, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen – hier in einem Rechtsstreit auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Gründe

I