LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2020
L 5 R 2209/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2700/16

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Fehlen einer quantitativ in rentenrelevantem Umfang reduzierten Leistungsfähigkeit - hier bei depressiver Symptomatik und somatoformer Schmerzstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 5 R 2209/18

DRsp Nr. 2020/12474

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Fehlen einer quantitativ in rentenrelevantem Umfang reduzierten Leistungsfähigkeit – hier bei depressiver Symptomatik und somatoformer Schmerzstörung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand