Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine Verletztenrente als Stützrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Beklagte an eine von der Staatlichen Versicherung der DDR getroffene Feststellung eines Körperschadens iHv 10 vH gebunden ist.
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