BSG - Urteil vom 17.12.2015
B 2 U 17/14 R
Normen:
SGB VII § 8; SGB VII § 215 Abs. 6; RVO § 1154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 57/13
SG Leipzig, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 165/07

Kein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Stützrente für einen in der ehemaligen DDR im Jahre 1987 erlittenen Unfall

BSG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 17/14 R

DRsp Nr. 2016/7573

Kein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Stützrente für einen in der ehemaligen DDR im Jahre 1987 erlittenen Unfall

1. Die unechte Leistungsklage auf Zahlung einer sog Stützrente setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger über das Vorliegen eines Versicherungsfalls entschieden hat und kommt daher vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung über den Arbeitsunfall nicht in Betracht. 2. Zur Fortgeltung von Verwaltungsakten der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur fiktiven Gleichstellung des im Beitrittsgebiet zugrunde gelegten Grads des Körperschadens mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Der Kurztext wird in Kürze nachgeführt!

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8; SGB VII § 215 Abs. 6; RVO § 1154 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Verletztenrente als Stützrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Beklagte an eine von der Staatlichen Versicherung der DDR getroffene Feststellung eines Körperschadens iHv 10 vH gebunden ist.