LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2019
L 20 SO 548/17
Normen:
SGB XII § 27b Abs. 1 S. 2; SGB XII § 27b Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 42 Nr. 2; SGB XII §§ 75 ff.;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 136/16

Kein Anspruch der Bewohnerin eines Altenwohnheims auf Auszahlung eines Mehrbedarfszuschlags nach dem SGB XII wegen einer Gehbehinderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2019 - Aktenzeichen L 20 SO 548/17

DRsp Nr. 2019/12756

Kein Anspruch der Bewohnerin eines Altenwohnheims auf Auszahlung eines Mehrbedarfszuschlags nach dem SGB XII wegen einer Gehbehinderung

1. Die Regelung des § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII begründet keinen Geldanspruch der Bewohnerin eines Altenwohnheims als vollstationäre Pflegeeinrichtung auf einen Mehrbedarfszuschlag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wegen einer Gehbehinderung. Zudem lässt sich aus dieser Vorschrift kein individueller Leistungsanspruch ableiten. 2. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Mehrbedarfszuschlags wegen einer Gehbehinderung ergibt sich auch nicht aus § 27b Abs. 2 SGB XII, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ein höherer Barbetrag bzw. zusätzliche Leistungen als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zustehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 27b Abs. 1 S. 2; SGB XII § 27b Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 42 Nr. 2; SGB XII §§ 75 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Bewilligung bzw. Auszahlung für einen Mehrbedarf nach dem SGB XII bzw. eine entsprechende Erhöhung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung.

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