OLG Dresden - Beschluss vom 09.10.2019
4 U 1243/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; SGB XI § 37; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1774/18

Kein Anspruch eines pflegenden Angehörigen auf Beteiligung an dem dem Pflegebedürftigen gezahlten PflegegeldKeine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 4 U 1243/19

DRsp Nr. 2020/782

Kein Anspruch eines pflegenden Angehörigen auf Beteiligung an dem dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Der pflegende Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld. 2. Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird. 3. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; SGB XI § 37; BGB § 242;

Gründe: